Für eine saubere Zukunft
Ersatzbaustoffverordnung
Mineralische Ersatzbaustoffe 01.08.2023
Alle produzierten mineralischen Ersatzbaustoffe (MEB) unterliegen der Pflicht der Güteüberwachung. Ab dem 01.08.2023 dürfen nur noch güteüberwachte, klassifizierte Recyclingbaustoffe in Verkehr gebracht und in technische Bauwerke eingebaut werden. Die Ersatzbaustoffverordnung (EBV) regelt diesen Einbau in 17 Einbauweisen.
Sie erhalten von uns Recycling-Baustoffe güteüberwacht und mit Eignungsnachweis nach der neuen Ersatzbaustoffverordnung (EBV).
Unser Betonrecycling ist mit RC 1 zertifiziert und entspricht der besten zu erzielenden Qualität nach der aktuell gültigen Ersatzbaustoffverordnung.
Güteüberwachte, Klassifizierte MEB müssen gleichzeitig bautechnische Anforderungen z.B. als Funktionsschicht: Frostschutz, Verdichtbarkeit, Wasserdurchlässigkeit und Frostempfindlichkeit erfüllen.
Durch das Thüringer Landesamt für Bau und Verkehr wird die Qualität unseres Betonrecycling-Frostschutz 0/32 vierteljährlich nach den TL G SoB-StB sowie als mineralischer Ersatzbaustoff nach der Ersatzbaustoffverordnung geprüft und in der Liste der güteüberwachten, in Thüringen beurteilten Hersteller von industriell hergestellten und rezyklierten Gesteinskörnungen und Baustoffgemischen für den Straßen- und Ingenieurbau geführt.
Diese wird regelmäßig durch uns auf unserer Homepage aktualisiert.
Die Einbauweisen für unser RC-1 Betonrecycling finden Sie in Anlage 2 Tabelle 1.
Unserer RC-Baustoffe (Gemische aus Ziegel, Beton, Naturstein) in den Körnungen 0/5, 0/32, 0/65, 32/45 und 32/65 sind nach Ersatzbaustoffverordnung als RC-2 Material eingestuft.
Hierzu gelten die Einbauweisen nach Anlage 2 Tabelle 2 Recycling-Baustoff der Klasse RC-2.
Bitte beachten Sie die Fußnoten der einzelnen Tabellen.
Die Eignungsnachweise zur Erstbeurteilung nach der Ersatzbaustoffverordnung erhalten Sie von uns gerne auf Anfrage.
Formulare Teil 1 zum Download und nachlesen:
Liegt das Bauvorhaben in einem Wasserschutzbereich oder Heilwasserschutzgebiet?
In Thüringen zu finden unter: https://tlubn.thueringen.de/wasser/wasserversorgung-abwasser/wasser-und-heilquellenschutzgebiete
(Kein Einbau von MEB in WSG I/HSG I, WSG II/HSG II möglich).
(Schicht unterhalb des einzubauenden Ersatzbaustoffes): Besteht diese aus Sand oder Ton, Schluff, Lehm? (reiner Kiesboden nicht zulässig).
Ein Kartenwerk zur Zusammensetzung der Deckschichten nach Bodenart ist durch das TLUBN geplant.
(Einbau MEBs 1,5 m über dem höchsten zu erwartenden Grundwasserstand).
Kartendienst des TLUBN : https://tlubn.thueringen.de/kartendienst
Folgende Schritte und Reihenfolge anklicken, um zur Karte Grundwasserflurabstände zu gelangen:
Geologie und Boden → Geologie → Hydrogeologie → Grundwasserdynamik → Karte
Grundwasserflurabstände = Ort und Straße Suchen und Daten nach Farbgebung auswerten.
Ist aufgrund der Bodengegebenheit, Grundwasserflurabstand und Ort/Lange der Einbau innerhalb/außerhalb von Wasserschutzgebieten erlaubt, gelten für die einzelnen RC-Baustoffe die Einbauweisen nach Anlage 2:
= Tabelle 1 für Recycling-Baustoffe der Klasse 1 RC-1 (Betonrecyclingbaustoffe) und
= Tabelle 2 für RC-2 (RC-Baustoffe vorher RC-Gemische):
In den Einbautabellen ist zu finden, welche Eigenschaft die Grundwasserdeckschicht aufweisen muss, z.B. sandiger Boden oder Lehm, Schluff, Ton und ob der mineralische Ersatzbaustoff außerhalb oder innerhalb von Wasserschutzbereichen (WSG III A/WSG III B und/oder Heilwasserschutzgebieten (HSG III/HSG IV) eingebaut werden darf.
Legende der Anlage 2, Tabelle 1 und 2 Einbauweisen bei RC 1 + 2:
+ bedeutet → darf eingebaut werden,
– bedeutet → darf nicht eingebaut werden
+³ (Fußnote Plus hoch 3) bedeutet zum Beispiel, dass der Einbau zulässig ist, wenn die Analysewerte unseres RC-Baustoffes RC 1 Betonrecycling bei Vanadium ≤ 55 µg/l und PAK 15 ≤ 2,7 µg/l einhält.
Grundwasserdeckschicht kann mit Zustimmung der Behörde künstlich hergestellt werden. Sand/Ton, Schluff, Lehm oder auf Antrag kann die Behörde im Einzelfall andere MEBs und Einbauweisen zulassen, wenn keine schädliche Bodenveränderungen zu befürchten sind
Deckblatt:
Wenn Mineralische Ersatzbaustoffe (RC 1+ RC 2) außerhalb von Wasser- und Heilquellenschutzgebieten eingebaut werden, dann muss durch den Verwender oder Bauherrn für jede Baumaßnahme ein Deckblatt ausgefüllt werden. (Zusammenfassung: Bezeichnung Baumaßnahme, Ort, Lage, Einbauweise, Grundwasserdaten, Benennung Ersatzbaustoff, Einbaumenge, Skizze…).
Die Vor- und Abschlussanzeige an die Behörde entfällt.
Siehe Deckblatt
Hinweis: Der Grundstückseigentümer hat das Deckblatt und die Lieferscheine ab Erhalt so lange aufzuheben, wie der jeweilige Ersatzbaustoff eingebaut ist.
Vor- und Abschlussanzeige:
Eine schriftliche oder elektronische Voranzeige nach dem Muster im Anhang 7 ist der zuständigen Behörde (Untere Wasserbehörde, Landratsamt) 4 Wochen vor Beginn des Einbaus erforderlich, wenn mineralischen Ersatzbaustoffe (ausgenommen BM-0, BG-0, GS-, SKG) innerhalb von Wasser- und Heilquellenschutzgebieten eingebaut werden. Die Abschlussanzeige erfolgt 2 Wochen nach Ende der Baumaßnahm an die Untere Wasserbehörde
Siehe Muster Vor- und Abschlussanzeige.
Gerne sind wir Ihnen beim Ausfüllen der Formulare behilflich.
Formulare zum Download: